Administrative services A-Z

 

Please enter a town (or postcode) where you are looking for the service

 
Please enter a town (or postcode) where you are looking for the service
search place

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Waffen- oder Munitionssachverständige

Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition für Waffen- oder Munitionssachverständige

Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen. Ort suchen
  • Formulare

    Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


  • Ausführliche Beschreibung

    Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

    Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art und unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.

  • Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag

  • Gebühren

    50-200 Euro

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit

    Polizeipräsidium

  • Weitere Ansprechpunkte

    Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 44

  • Fachlich freigegeben am
    15.04.2020