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Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

Wer ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung angenommen hat, darf nicht eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 12 BbgKWahlG mit diesem Mandat unvereinbar ist.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wer ein Mandat im Kreistag eines Landkreises oder in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt innehat, darf nicht in einer Tätigkeit arbeiten, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.

    Unvereinbarkeitsgründe sind:

    • Beamter oder Tarifangestellter der Kreis- bzw. Stadtverwaltung mit Ausnahme des Landrates bzw. Oberbürgermeisters
    • Beamte oder Tarifangestellter des Landes, die vorbereitend oder entscheidend Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über den Kreis wahrnehmen
    • Leitende Beamte oder leitendeTarifangestellte,
    • die im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes des Landkreises stehen,
    • die im Dienst eines Zweckverbandes stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Mitgliedskörperschaft ist
    • die im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Trägerkörperschaft ist
    • die im Dienst einer Sparkasse stehen, bei der der Land- bzw. Stadtkreis gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften Gewährträger ist

    Weiteres regelt § 12 BbgKWahlG.

    Liegt ein solcher Fall der Unvereinbarkeit vor, so darf das Mandat nicht angenommen werden oder das Dienstverhältnis ist zu beenden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen.

  • Voraussetzungen

    Ein bei der Kommunalwahl gewonnenes Mandat im Kreistag bzw. der Stadtverordnetenversammlung

  • Ablauf

    Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses benachrichtigt der Kreiswahlleiter alle gewählten Kandidaten und fordert sie auf, ihm innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie das Mandat annehmen. Gleichzeitig weist er auf den Sachverhalt der Unvereinbarkeit von Mandat und beruflicher Tätigkeit gemäß § 12 BbgKWahlG hin, der zu beachten ist.

  • Bearbeitungsdauer

    Benachrichtigung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Kreiswahlausschusssitzung zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses

  • Fristen

    Annahmeerklärung: 1 Woche nach Zustellung der Benachrichtigung

  • Zuständigkeit

    kreisfreie Stadt;

    Landkreis

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Kommentar zum § 12 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 23

  • Fachlich freigegeben am
    24.04.2020