Administrative services A-Z

 

Please enter a town (or postcode) where you are looking for the service

 
Please enter a town (or postcode) where you are looking for the service
search place

Körperschaftsteuererklärung abgeben

Körperschaften müssen für ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer zahlen, gemeinnützige Organisationen erhalten ihre Steuerbefreiung.

Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen. Ort suchen
  • Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja


    ​​​​​​​


  • Ausführliche Beschreibung

    Körperschaftsteuer erheben die Finanzverwaltungen auf das Einkommen von juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel

    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften oder
    • Stiftungen.

    Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf eines Kalenderjahres. Grundlage für die Festsetzung ist deren Körperschaftsteuererklärung. Diese und die jährlichen Gewinnermittlungen müssen Sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür steht Ihnen das kostenlose Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

    Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Der Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu. 

    Ob Sie als geschäftsführende Person oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind oder Ausnahmen gelten, darüber kann Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater informieren.

    Diese Person kann sie auch über die voraussichtliche Höhe der Steuerbelastung informieren. Als gemeinnütziger Verein müssen Sie zum Beispiel erst für Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Einnahmen über EUR 45.000 liegen.

  • Voraussetzungen
    • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland befindet. Das sind zum Beispiel:
      • Kapitalgesellschaften
        • Aktiengesellschaften
        • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
        • Unternehmergesellschaften
      • Genossenschaften
      • Vereine
      • Stiftungen
      • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
      • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden
    • steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte
    • Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen fallen
    • den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest
    • ausländische Gesellschaften müssen nur für ihre inländischen Einkünfte Körperschaftsteuer zahlen
  • Erforderliche Unterlagen
    • elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung mit erforderlichen Anlagen
    • Unterlagen zur Gewinnermittlung wie zum Beispiel
    • Bilanz
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • gegebenenfalls weitere Erklärungen wie zum Beispiel eine Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung 
  • Gebühren

    Es fallen keine Kosten an. 

  • Ablauf

    Die Körperschaftsteuererklärung und dazugehörige Unterlagen und Anlagen müssen Sie elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln: 

    • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet. 
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Körperschaftsteuer" und lassen Sie sich vom Programm durch das Verfahren leiten.
    • Nach Eingabe aller Daten können Sie die Körperschaftsteuererklärung über "Mein ELSTER" elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
    • Nach Prüfung Ihrer Körperschaftsteuererklärung erhalten Sie einen Bescheid über
      • die festgesetzte Höhe der Körperschaftsteuer sowie
      • eine Zahlungsaufforderung (Banküberweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren) oder Informationen zu einer Guthabenauszahlung.
  • Fristen

    Wenn Sie bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung steuerlich nicht beraten werden:

    • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    Wenn ein Steuerberatungsbüro die Körperschaftsteuererklärung erstellt:

    • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag im Monat Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer:

    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

    Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.

  • Zuständigkeit

    Zur Festsetzung der Körperschaftsteuer ist beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Das örtlich zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden.

    Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.

    Bei der Suche nach einem Finanzamt des Landes Brandenburg hilft Ihnen das Portal der brandenburgischen Finanzverwaltung weiter

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Einspruch

    Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Den Einspruch legen Sie grds. in Schriftform innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides bei dem zuständigen Finanzamt ein. Hierfür können Sie auch das ELSTER-Onlineportal (EOP) nutzen.

    Das Einspruchsverfahren befreit Sie grundsätzlich nicht von der in dem betreffenden Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Nachzahlung.

  • Hinweise

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium der Finanzen (BMF)

  • Fachlich freigegeben am
    12.04.2022