Administrative services A-Z

 

Please enter a town (or postcode) where you are looking for the service

 
Please enter a town (or postcode) where you are looking for the service
search place

Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall

Unfälle mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen. Ort suchen
  • Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

    Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln

    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

    Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

    Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln

    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

    Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.

  • Voraussetzungen
    • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
    • es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
      • Aufzugsanlagen
      • Druckanlagen
      • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
      • Kräne
      • Flüssiggasanlagen
      • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
     
  • Erforderliche Unterlagen

    Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

    • Adresse des Unternehmens
    • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
    • Datum des Ereignisses
    • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
    • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
    • Beteiligtes Arbeitsmittel
    • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
    • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
    • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

    Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

    • Gefährdungsbeurteilung
    • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
    • Angaben zu den verantwortlichen Personen
    • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
    • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
    • Betriebsanweisung

    Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

    • Adresse des Unternehmens
    • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
    • Datum des Ereignisses
    • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
    • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
    • Beteiligtes Arbeitsmittel
    • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
    • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
    • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

    Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

    • Gefährdungsbeurteilung
    • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
    • Angaben zu den verantwortlichen Personen
    • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
    • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
    • Betriebsanweisung

    Die Anzeige muss nachstehnde Angaben enthalten:

    • Angaben zur Person,
    • deren Arbeitsbereich,
    • Schilderungen zum Unfallhergang
  • Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Es fallen keine Kosten an.

    Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

  • Ablauf
    • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
    • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.

    Die Anzeige kann online erfolgen.

  • Fristen

    Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung Arbeitsschutz

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)

  • Fachlich freigegeben am
    29.03.2023;20.12.2023