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Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall

Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

    Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

    Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

    Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

    Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.

  • Voraussetzungen
    • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
    • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
      • Aufzugsanlagen
      • Druckanlagen
      • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
      • Kräne
      • Flüssiggasanlagen
      • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
    • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
     
  • Erforderliche Unterlagen

    Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

    • Adresse des Unternehmens
    • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
    • Datum des Ereignisses
    • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
    • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
    • Beteiligtes Arbeitsmittel
    • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
    • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
    • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
    • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

    Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

    • Gefährdungsbeurteilung
    • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
    • Angaben zu verantwortlichen Personen
    • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
    • Betriebsanweisung

    Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

    • Adresse des Unternehmens
    • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
    • Datum des Ereignisses
    • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
    • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
    • Beteiligtes Arbeitsmittel
    • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
    • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
    • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
    • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

    Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

    • Gefährdungsbeurteilung
    • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
    • Angaben zu verantwortlichen Personen
    • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
    • Betriebsanweisung

    Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:

    • Schilderungen zum Unfallhergang,
    • zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen
  • Gebühren

    Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

  • Ablauf
    • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
    • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.

    Die Anzeige kann online erfolgen.

  • Fristen

    Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung Arbeitsschutz

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)

    ;

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)

    Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
  • Fachlich freigegeben am
    29.03.2023;29.03.2023 23.11.2020