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Zweigniederlassung für Prüfsachverständige
Sie haben als Sachverständige bereits eine Niederlassung und möchten nun eine Zweigniederlassung anmelden? Informieren Sie sich hier.
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
Onlineverfahren möglich: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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Ausführliche Beschreibung
Die Errichtung einer Zweigniederlassung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.
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Voraussetzungen
Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.
Hierzu zählen:
- Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können
- Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
- Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige ausüben
- Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt
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Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:
1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweigniederlassung
2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen
3. sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.
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Gebühren
Gebühren nach Tarifstelle 7.4.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 50€
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Ablauf
- Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige zu stellen.
- Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
- Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
- Genehmigung durch Bescheid, ggf. im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweigniederlassung in diesem Land liegt.
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Bearbeitungsdauer
Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des oder der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.
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Fristen
Keine
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Zuständigkeit
Brandenburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.
- Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Klage gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
25.07.2022