Administrative services A-Z
Please enter a town (or postcode) where you are looking for the service
search place
Begasung anzeigen
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Ihre zuständige Stelle
-
Formulare
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
-
Ausführliche Beschreibung
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
-
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
-
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
-
Gebühren
Verwaltungsgebühr: (kostenfrei)
Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.
Vorkasse: Nein -
Ablauf
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
-
Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
- Rechtsgrundlage(n)
-
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
-
Weitere Informationen
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
-
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein
-
Fachlich freigegeben am
29.03.2022