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Durchführung einer Gebäudeeinmessung beantragen
Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des fertig errichteten Gebäudes veranlassen.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.
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Voraussetzungen
Ein Gebäude wurde errichtet oder der Grundriss des Gebäudes wurde verändert.
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
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Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
- Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück
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Gebühren
Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung
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Ablauf
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Gebäudeveränderung in das Liegenschaftskataster
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Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen
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Zuständigkeit
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
28.02.2023