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Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern; zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
    • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
      • sich frei in der EU bewegen,
      • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
      • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.

    Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

    • wenn Sie staatenlos sind oder
    • wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und
      • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
      • sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Den gleichen Status haben Sie auch, wenn Sie Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers sind und sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Ihre Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

  • Voraussetzungen
    • Sie sind staatenlos oder
      • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates und mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) auf, oder
      • Sie sind Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers und hielten sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie müssen vor dem 01.01.1991 geboren sein
    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf. Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
      • Sind Sie zu Geldstrafe verurteilt worden oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird die Verurteilung nicht berücksichtigt.
      • Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag auf Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer
    • gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose oder für Ausländer
    • Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
      • Geburtsurkunde
      • Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen
  • Gebühren

    Hinweise:

    • Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewähren.
    • Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
    • Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen

    Verwaltungsgebühr: 255 EUR (fix)
    Gilt für die Einbürgerung pro Person, auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werden
    Vorkasse: Nein

    Verwaltungsgebühr: 51 EUR (fix)
    Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird
    Vorkasse: Nein

    Verwaltungsgebühr: (variabel)
    Gilt bei Ablehnungsbescheid für Erwachsene
    Vorkasse: Nein

    Verwaltungsgebühr: (variabel)
    Gilt bei Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind
    Vorkasse: Nein

  • Zuständigkeit

    Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Wohnorts

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

  • Fachlich freigegeben am
    14.04.2025