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Einbürgerung: Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für seit der Geburt Staatenlose

Sie sind in Deutschland als Kind staatenloser Eltern geboren? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
    • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
      • sich frei in der EU bewegen,
      • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
      • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.

    Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung. Staatenlos sind Personen, die kein Staat als seine Staatsangehörigen ansieht.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes

  • Voraussetzungen
    • Sie müssen vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
    • Sie müssen
      • mindestens 16 Jahre alt oder
      • gesetzlich vertreten sein.
    • Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
    • Sie wurden in Deutschland geboren.
    • Sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland.
    • Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag auf Einbürgerung
    • gültiger Reiseausweis für Staatenlose
    • gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
      • Geburtsurkunde
      • Heiratsurkunde
      • gegebenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
        • der vorherigen Ehepartnerin oder des vorherigen Ehepartners oder
        • der vorherigen eingetragenen Lebenspartnerin oder des vorherigen eingetragenen Lebenspartners
    • bei Personen unter 16 Jahren: Nachweis der gesetzlichen Vertretung
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern: nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Gebühren

    Hinweise:

    • Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewähren.
    • Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
    • Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen.

    Verwaltungsgebühr: 255 EUR (fix)
    Gilt für die Einbürgerung pro Person, gilt auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werden
    Vorkasse: Nein

    Verwaltungsgebühr: 51 EUR (fix)
    Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird
    Vorkasse: Nein

    Verwaltungsgebühr: (variabel)
    Gilt bei Ablehnungsbescheid für Erwachsene
    Vorkasse: Nein

    Verwaltungsgebühr: (variabel)
    Gilt bei Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind
    Vorkasse: Nein

  • Fristen

    Den Antrag müssen Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag stellen.

  • Zuständigkeit

    Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Wohnortes

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

  • Fachlich freigegeben am
    14.04.2025