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Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

    Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

  • Voraussetzungen
    • Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
    • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen
  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
    • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen zur Anlage
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
  • Gebühren

    Für die Entscheidung über die Erteilung der Teilgenehmigung wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.3 der Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.

  • Ablauf

    Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab bei der zuständigen Behörde stellen.
    Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei.
    Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung des Vorbescheides.
    Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung des Vorbescheids.
    Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

  • Weitere Ansprechpunkte

    Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    • Klage
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

    ;

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    12.07.2023;22.02.2024