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Feststellung von Mängeln durch eine zugelassene Überwachungsstelle Meldung

Mitteilungen über festgestellte Mängel an überwachungsbedürftigen Anlagen richten Sie als zugelassene Überwachungsstelle an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare: keine (formlos)

    Onlineverfahren möglich: ja, per E-Mail

    Schriftform erforderlich: ja, bei der Prüfbescheinigung

    Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Haben Sie als zugelassene Überwachungsstelle (ZÜSt) bei einer Prüfung Mängel, die Beschäftigte oder andere Personen gefährden können festgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.

    Haben Sie bei einer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel festgestellt, haben Sie für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Die Abstellung dieser Mängel kontrollieren Sie unverzüglich nach Ablauf dieser Frist. Wurden sicherheitserhebliche Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.

    Die vom LAVG nachgefragten Auskünfte übermitteln Sie.

  • Voraussetzungen
    • Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln für Beschäftigte oder andere Personen
    • Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln, die nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden
  • Erforderliche Unterlagen

    Prüfbescheinigung mit Angabe der sicherheitserheblichen Mängel

  • Ablauf

    Wenn Sie bei Ihrer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel an überwachungsbedürftigen Anlagen festgestellt haben, zeigen Sie dies unverzüglich schriftlich an:

    • Senden Sie Ihre Prüfbescheinigung als E-Mail an das LAVG ( lavg.zues-meldungen@lavg.brandenburg.de ).
    • Gleichzeitig setzen Sie eine Frist, bis wann die Mängel beseitigt sein sollen.
    • Sie kontrollieren die Beseitigung der Mängel unverzüglich nach Ablauf dieser Frist.
    • Senden Sie dem LAVG unverzüglich eine E-Mail, wenn die Mängel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden.
  • Fristen

    Mitteilungsfrist: unverzüglich nach Feststellung

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Arbeitsschutz“

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

  • Fachlich freigegeben am
    07.09.2020